Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Männerchor Cäcilia 1880 Erfurt-Dittelstedt" mit dem Zusatz e.V. Er ist Mitglied des Sängerkreises Erfurt im Thüringer Sängerbund und Deutschen Chorverband. Er hat seinen Sitz in der Stadt Erfurt, im Ortsteil Dittelstedt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus. Sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben aber grundsätzlich nach § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Grenzen nach § 3 Nr. 26 a EStG und der entsprechenden Beschlüsse der Gremien des Vereins. Jeder Beschluss über die änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registriergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus:
    singenden Mitgliedern
    fördernden Mitgliedern
    Ehrenmitgliedern

Singendes Mitglied kann jede natürliche Person sein, die in unbescholtenem Ruf steht.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist formlos. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufzunehmende mindestens drei Proben besucht hat. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Der Verein ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
    durch freiwilligen Austritt
    durch Tod
    durch Ausschluss aus dem Verein
    durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Berufung durchzuführen. Sie entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes endgültig über den Ausschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ist eine Bringschuld des Mitgliedes. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben aber grundsätzlich nach § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Grenzen nach § 3 Nr. 26 a EStG und der entsprechenden Beschlüsse der Gremien des Vereins.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
    die Mitgliederversammlung
    der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    Änderung der Satzung
    Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
    Entlastung des Vorstandes
    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
    Wahl der Rechnungsprüfer
    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
    Ernennung vonEhrenmitgliedern
    Erlass von Ordnungen
    Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
    Entgegennahme des Berichts des Chorleiters zur musikalischen Arbeit
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen:
    wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt
    wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom Stellvertreter oder bei Abwesenheit beider von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.
Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins und der Satzungsänderung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die gefassten Beschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
    dem geschäftsführenden Vorstand
    dem erweitertenVorstand
    dem Chorleiter
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    der Vorsitzende (1. Geschäftsführer)
    der stellvertretende Vorsitzende (2. Geschäftsführer)
    der Schatzmeister
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    der Schriftführer
    der Notenwart
    der oder die Beisitzer (Presse und Organisation)
    der Beirat aus je einem Vertreter jeder Singstimme
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Berufung oder Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheiden Mitglieder des Vorstandes während ihrer Amtszeit aus, so wählt der Vorstand die Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsdauer der Ausgeschiedenen.
Die Vorstandsmitglieder können bei der Neuwahl wieder kandidieren.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Zur Aufgabenverteilung im Vorstand gibt sich dieser eine eigene Geschäftsordnung.
Der Chorleiter wird vom geschäftsführenden Vorstand in seine Funktion berufen. Mit dem Chorleiter wird ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB abgeschlossen. Dieser regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Der Chorleiter ist darüber hinaus als Mitglied des Vorstandes für die künstlerische Beratung und Arbeit verantwortlich.

§ 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung der Chormusik, zu verwenden. Diese Verwendungsbestimmung gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19. März 2010 beschlossen worden und mit sofortiger Wirkung und am gleichen Tage in Kraft getreten.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 02.01.2006 außer Kraft.
Erfurt, 19.03.2010